§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Rangsdorf 2004 e.V.“, abgekürzt TSV Rangsdorf 2004 e.V.
Sitz des Vereins ist Rangsdorf.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Registernummer VR 5047 P eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige Zwecke, Absatz (2) Punkt 21.) und des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. (Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige Zwecke, Absatz (2), Punkt 3.)
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
a) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Trainingsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Organisation von Vorhaben der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezogenen Prävention,
c) Vielfältige gesundheitsorientierte Sport- und Bewegungsangebote, ausgerichtet auf verschiedene Alters- und Zielgruppen.
Die Arbeit des Vereins ist dem demokratischen Rechtsstaat verpflichtet. Im Übrigen ist er politisch unabhängig. Der Verein räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, i.d.R. die Eltern oder Personensorgeberechtigten, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Sie haften dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch.
(3) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
(4) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(5) Der Vereinsbeitritt erfolgt für mindestens ein Jahr. Dem aufgenommenen Mitglied sind die Satzung sowie gegebenenfalls weitere verbindliche Ordnungen auszuhändigen oder zugänglich zu machen.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder.
(3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins oder der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Trainings-, Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(4) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Sie haben Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsbeirats per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Ausschluß aus dem Verein (§ 7, Absatz (1));
c) durch Streichung von der Mitgliederliste (§ 7);
d) durch Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenes Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch ein eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 7 Vereinsauschluß, Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Ein Vereinsausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
b) in grober Weise gegen die Satzung und Ordnungen verstößt,
c) sich grob unsportlich verhält,
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
(2) Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsbeirat auf Antrag und mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zudem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vereinsbeirat unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Vereinsbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Beschluss über den Vereinsauschluß wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsbeirats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vereinsbeirat erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Zu zahlen sind:
a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr und
b) ein Jahresbeitrag, als Summe von Grundbeitrag und Abteilungsbeitrag.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Zusätzlich können Umlagen, Sonderbeiträge, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vereinsbeirat. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse darüber sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seines Namen, seiner Bankverbindung, seiner Wohnanschrift und E-Mail – Adresse mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vereinsbeirat durch Beschluss festsetzt.
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
(8) Ist ein Mitglied länger als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
(9) Der Vereinsbeirat kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
(10) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt die Beitragsordnung. Diese wird vom Vereinsbeirat beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht
a) auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen,
b) Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen und
c) das Recht, vor einem Vereinsausschluß vom Vereinsbeirat gehört zu werden.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht
a) an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen öffentliches Ansehen zu
mehren, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten
b) und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiterinnen und Übungsleiterinnen Folge zu leisten.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in den Vereinsversammlungen nicht persönlich, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Vereinsversammlungen teilzunehmen.
(3) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und jugendliche Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder üben ihr Stimm- und Wahlrecht in der Jugendversammlung aus.
§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung;
(b) der Vorstand nach § 26 BGB;
(c) der Vereinsbeirat;
(d) die Jugendversammlung;
(e) die Abteilungsversammlung.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Schriftform (Standardbrief oder E-Mail) an jedes Mitglied des Vereins. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 4, § 12, dieser Satzung.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend oder betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit der Vorstandsmitglieder bzw. die Vorstandswahl, muss die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen zu enthalten.
(11) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ein Mitglied, das seinen Jahresbeitrags nicht bezahlt hat, besitzt kein Stimmrecht.
(12) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 13 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2) Der geschäftsführende Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluß auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
b) bis zu dem vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
c) der Beschluß mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(4) Die Bestimmungen des § 12 gelten für Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des Vereinsbeirats entsprechend.
§ 14 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Berichts des geschäftsführenden Vorstands,
b)Entgegennahme der Rechnungslegung (Kassenbericht) des geschäftsführenden Vorstands,
c) Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
e) Entgegennahme der Haushaltsplanung des geschäftsführenden Vorstands,
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,
i) Beschlußfassung über Vorschläge des Vereinsbeirats zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
k) Änderung und Beschlussfassungen von Vereinsordnungen,
l) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB – im weiteren der geschäftsführende Vorstand – besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Je zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vereinsbeirat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.
(8) Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder in Online-Konferenzen fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an der Beschlussfassung per Mail oder Online-Konferenz mitwirken. Alle gefassten Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren, auszudrucken und zu archivieren.
(9) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden
(10) Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.
§ 16 Vereinsbeirat
(1) Der Vereinsbeirat ist die Informations- und Austauschplattform im Verein. Sitzungen dienen der Beratung, Informationsweitergabe und Abstimmung zu sportlichen und sonstigen Aktivitäten. Sitzungen sollten mindestens quartalsweise durch den Vorsitzenden einberufen werden.
(2) Er besteht aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
b) den Abteilungsleitern,
c) dem Jugendvorsitzenden,
d) dem Schriftführer,
e) in besonderen Fällen hinzugezogenen weiteren Personen sowie
den Ehrenmitgliedern.
Die Positionen c) bis f) müssen nicht zwingend besetzt sein.
(3) Die Aufgaben des Vereinsbeirats sind insbesondere
a)Beratung bzw. Zustimmung zu sportlichen Maßnahmen und Aktivitäten des Vereins,
b) Weitergabe von Informationen an die Abteilungen und Sparten,
c) Zusammenarbeit und Koordination der Abteilungen untereinander,
d) die Vorbereitung der Jahresberichte für die Mitgliederversammlung,
e) die Vorbereitung der Beschlussfassung über den Haushaltsplanentwurf zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
f) die Beschlussfassung über Umlagen, Sonderbeiträge, Gebühren für besondere Leistungen,
g) die Vorlage von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung,
h) die kommissarische Besetzung von frei gewordenen Vorstandsämtern,
i) die Beschlußfassung über die Durchführung und Finanzierung der Projekte der Vereinsjugend.
(4) Die Sitzungen des Vereinsbeirats werden vom Vereinsvorsitzenden – im Verhinderungsfall – von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Seine Mitglieder haben bei Abstimmungen in der Beiratssitzung je eine Stimme. Jede Abteilung hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Der Vereinsbeirat ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 17 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Organe der Vereinsjugend sind:
a) die Delegiertenversammlung und
b) der Vorsitzende der Vereinsjugend.
(3) Der Delegiertenversammlung der Vereinsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im Verein. Sie entscheidet über die Durchführung der Vorhaben der Vereinsjugend und die Verwendung der dafür vom Verein bereitgestellten Mittel.
(4) Die Wahl der Delegierten erfolgt in den Abteilungen des Vereins. Sie müssen mindestens 12 Jahre, jedoch noch nicht 18 Jahre alt sein. Die Delegierten wählen mit einfacher Mehrheit und für die Dauer von zwei Jahren den Jugendvorsitzenden. Als Jugendvorsitzender darf nur gewählt werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Alle Delegierten der Vereinsjugend sind stimmberechtigt.
(5) Der Jugendvorsitzende ist Mitglied im Verbandsbeirat und vertritt die Rechte und Interessen der Vereinsjugend. Er hat das Recht, die Delegiertenversammlung einzuberufen und einen Jugendvorstand zu bilden.
(6) Die Delegiertenversammlung der Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung und organisiert auf deren Grundlage ihre Arbeit. Die Jugendordnung ist durch den Verbandsbeirat zu bestätigen, und darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 18 Abteilungen
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Sie können ihrem jeweiligen Fachverband angehören.
(2) Organe der Abteilungen sind
a) die Abteilungsversammlung und
b) der Abteilungsleiter.
(3) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Er ist Mitglied im Vereinsbeirat.
(4) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Satzung des Vereins gilt für die Abteilungen entsprechend.
(5) Die Abteilungsversammlung ist vom Abteilungsleiter mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(6) Die Abteilungsleitung hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Abteilungsversammlung;
b) Planung und Steuerung der Weiterentwicklung der Abteilung;
c) sportliche und finanzielle Jahresplanung gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Vorstand;
d) Planung des Abteilungsbeitrages als Empfehlung für die Abteilungsversammlung;
e) Koordination des Sportbetriebs und
f) Gewinnung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
(7) Die Mitglieder der Abteilungen wählen für einen Zeitraum von zwei Jahren ihren Abteilungsleiter und die Delegierten für die Jugendversammlung des Vereins.
(8) Ihre Angelegenheiten regeln die Abteilungen selbstständig. In finanziellen Fragen gilt die Finanzordnung des Vereins.
(9) Die Abteilungen sollten sich eine Abteilungsordnung geben, die die Organisation und Geschäfte der Abteilung regelt. Die Abteilungsordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Vereinsbeirat kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Ämter im Vorstand entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Er entscheidet über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende.
(3) Der Vereinsbeirat kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist mit Zustimmung des Vereinsbeirats ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern, Trainern und Kursleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht haben der Vorstand und der betreffenden Abteilungsleiter gemeinsam.
(5) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen sogenannter Aufwandsspenden gemäß §10 b, Abs. 3, Satz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes anzuerkennen und einem Zuwendenden eine „Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung“ zu erteilen bzw. auszustellen.
Einzelheiten können in der Finanzordnung geregelt werden.
§ 20 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Vereinsbeirat angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
(3) Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden. Dann scheiden sie aus. Eine erneute Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.
(5) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen schriftlichen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(6)Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung auf Grundlage des Prüfberichtes die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
§ 21 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung interner Vereinsabläufe.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Finanzordnung des Vereins.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) die Geschäftsordnung,
b) die Wahlordnung,
c) die Finanzordnung,
d) die Beitragsordnung und
e) die Datenschutzordnung.
(4) Die Abteilungen und die Vereinsjugend beschließen eigene Ordnungen. Sie bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsbeirat.
(5) Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Satzung und dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 22 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Einhaltung der europäischen und deutschen Datenschutzbestimmungen per EDV für den Verein erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Die Nutzung der personenbezogenen Daten ist in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Sie wird durch den Vereinsbeirat beschlossen und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn der Vereinsbeirat dies mit 4/5 seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung fordern. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten weniger als 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der geschäftsführende Vorstand als Liquidator des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rangsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 25 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil davon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 26 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30. März 2022 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Die bisherige Satzung vom 18.03.2019 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Bis zum Ablauf der Wahlperiode bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die durch das Registergericht im Zuge des Eintragungsverfahrens oder durch die Finanzbehörde zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbstständig vorzunehmen. Er hat hierüber der kommenden Mitgliederversammlung zu berichten. Diese Vollmacht erlischt mit der Eintragung in das Vereinsregister und der weiteren Anerkennung als gemeinnütziger Verein.
Rangsdorf, 30. März 2022